| DAGEVDeutsche Arbeitsgemeinschaft der Equitable Life Versicherungsnehmer | |||||
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Die DAGEV-Gründungsversammlung fand am 21. August 2004 in Köln statt. Der Verein wurde am 20. Oktober 2004 in das Vereinsregister des AG Köln eingetragen.
Stand 21. Oktober 2004 §1 Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Equitable Life Versicherungsnehmer (DAGEV); nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. §2 Zweck(1) Der Verein bezweckt, die Interessen der deutschen Versicherungsnehmer der The Equitable Life Assurance Society (ELAS) - auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins - wahrzunehmen. (2) Die DAGEV erreicht den Satzungszweck insbesondere durch: a) Allgemeine Informationen über die ELAS sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um Versicherung im harmonisierten europäischen Versicherungsmarkt und der Dienstleistungsfreiheit von Versicherern in der Europäischen Union; b) Aktivitäten und Maßnahmen zur Überprüfung der ELAS als Teil des europäischen Versicherungswesens und Übereinstimmung der Tätigkeit der ELAS mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland; c) Ausarbeitung von Vorschlägen für Verhandlungen mit der ELAS zur Verbesserung des Verständnisses der Folgen des europäischen Integrationsprozesses für Finanzdienstleistungen und deren deutsche Verbraucher; d) Kontakte zu nationalen und internationalen Behörden, Organisationen und Verbänden. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. §3 Mitgliedschaft(1) Durch Antrag kann jede volljährige natürliche Person, wie auch juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (2) Der Verein umfaßt: a) Gründungsmitglieder; b) Ordentliche Mitglieder; c) Fördermitglieder; d) Ehrenmitglieder. Natürliche und juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände, Behörden sowie Institutionen können die Ziele des Vereins als Fördermitglieder unterstützen. Die Fördermitgliedschaft ist rein ideell. §4 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft kann durch a) Tod (natürliche Person), b) Auflösung (juristische Person), c) Austritt, oder d) Ausschluß aus dem Verein beendet werden. (2) Der Tod oder die Auflösung eines Mitgliedes wird durch den Vorstand festgestellt. Die Mitgliedschaft endet im Zeitpunkt des Todes oder der Auflösung. (3) Ein Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden erklärt werden. Eine elektronische Austrittserklärung (E-Mail) ist nicht verbindlich. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens beim Verein entscheidend. Ein Mitglied ist aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. (4) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß muß dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich per eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden. (5) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Erstattung der für das laufende Geschäftsjahr geleisteten Mitgliedsbeiträge. §5 Mitgliedsbeiträge(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. (2) Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §6 Organe(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§7) und die Mitgliederversammlung (§8). (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. §7 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern. e) Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen. (5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. §8 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes, c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes oder anderer zu bildender Organe des Vereins, e) Änderung der Satzung, f) Auflösung des Vereins, g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, h) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes, i) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung einberufen. c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. §9 RechnungsprüferDer Verein kann bis zu zwei Rechnungsprüfer berufen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung. §10 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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