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ZIELSETZUNG
SATZUNG

 

Die DAGEV-Gründungsversammlung fand am 21. August 2004 in Köln statt. Der Verein wurde am 20. Oktober 2004 in das Vereinsregister des AG Köln eingetragen.
Die Satzung kann als pdf-Datei durch Rechtsklick des Symbols und Menüauswahl heruntergeladen werden

Stand 21. Oktober 2004

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Equitable Life Versicherungsnehmer (DAGEV); nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein führt die Internetseite „http://www.dagev.de“.

§2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt, die Interessen der deutschen Versicherungsnehmer der The Equitable Life Assurance Society (ELAS) - auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins - wahrzunehmen.

(2) Die DAGEV erreicht den Satzungszweck insbesondere durch:

a) Allgemeine Informationen über die ELAS sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um Versicherung im harmonisierten europäischen Versicherungsmarkt und der Dienstleistungsfreiheit von Versicherern in der Europäischen Union;

b) Aktivitäten und Maßnahmen zur Überprüfung der ELAS als Teil des europäischen Versicherungswesens und Übereinstimmung der Tätigkeit der ELAS mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland;

c) Ausarbeitung von Vorschlägen für Verhandlungen mit der ELAS zur Verbesserung des Verständnisses der Folgen des europäischen Integrationsprozesses für Finanzdienstleistungen und deren deutsche Verbraucher;

d) Kontakte zu nationalen und internationalen Behörden, Organisationen und Verbänden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Durch Antrag kann jede volljährige natürliche Person, wie auch juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(2) Der Verein umfaßt:

a) Gründungsmitglieder;

b) Ordentliche Mitglieder;

c) Fördermitglieder;

d) Ehrenmitglieder.

Natürliche und juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände, Behörden sowie Institutionen können die Ziele des Vereins als Fördermitglieder unterstützen. Die Fördermitgliedschaft ist rein ideell.
Personen die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Gründungsmitglieder haben die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die direkt oder indirekt entgeltliche Versicherungen vermitteln. Mitglieder sind verpflichtet dem Vorstand die Aufnahme einer entgeltlichen Vermittlungstätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch

a) Tod (natürliche Person),

b) Auflösung (juristische Person),

c) Austritt, oder

d) Ausschluß aus dem Verein

beendet werden.

(2) Der Tod oder die Auflösung eines Mitgliedes wird durch den Vorstand festgestellt. Die Mitgliedschaft endet im Zeitpunkt des Todes oder der Auflösung.

(3) Ein Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden erklärt werden. Eine elektronische Austrittserklärung (E-Mail) ist nicht verbindlich. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens beim Verein entscheidend. Ein Mitglied ist aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(4) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß muß dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich per eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit.
Der Ausschluß wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(5) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Erstattung der für das laufende Geschäftsjahr geleisteten Mitgliedsbeiträge.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Von der Zahlung eines Mitgliedschaftsbeitrages sind Ehepartner und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befreit.

(2) Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§7) und die Mitgliederversammlung (§8).

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

e) Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes oder anderer zu bildender Organe des Vereins,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
– wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende textlinkshalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§9 Rechnungsprüfer

Der Verein kann bis zu zwei Rechnungsprüfer berufen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.